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  1. Preface
Liechtenstein

Gesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen

  • Published in Landesgesetzblatt 358 on 11 November 2013
  • Assented to on 6 September 2013
  • Commenced on 11 Juli 2013
  • [This is the version of this document from 11 November 2013.]
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:11Bericht und Antrag der Regierung Nr. 38/2013

I. Allgemeine Bestimmungen

Article 1 – Zweck

Dieses Gesetz bezweckt:
a)die Durchführung des Vertrages und der Vereinbarung zum Vertrag vom 29. Januar 2010 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabga­ben im Fürstentum Liechtenstein, in der jeweils geltenden Fassung;
b)die Verminderung von Treibhausgasemissionen, insbesondere von CO2-Emissionen;
c)die Verminderung anderer schädlicher Einwirkungen auf die Um-welt;
d)die Schaffung von Anreizen zur sparsamen und rationellen Energie­nutzung sowie zum verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien.

Article 2 – Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1)Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a)"Brennstoffe": fossile Energieträger, die zur Gewinnung von Wärme, zur Erzeugung von Licht, in thermischen Anlagen zur Stromproduk­tion oder für den Betrieb von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen ver­wendet werden;
b)"Treibstoffe": fossile Energieträger, die in Verbrennungsmotoren zur Krafterzeugung eingesetzt werden;
c)"Emissionsgutschriften": Emissionsreduktionen, die durch Projekt - massnahmcn erzielt wurden und zur Kompensation von Emissionen verwendet werden können (Art. 3 Abs. 1 Bst. n des Emissionshan­delsgesetzes).
2)Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenund Funkti­onsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. CO2-Abgabe

Article 3 – CO2-Abgabe auf Brennstoffen

1)Auf die Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von Brennstoffen wird eine CO2-Abgabe erhoben.
2)Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO2 36 Franken. Die Regierung kann den Abgabesatz unter Berücksichtigung der massgebenden Gesetz­gebung in der Schweiz mit Verordnung bis auf höchstens 120 Franken erhöhen.

Article 4 – Abgabepflicht

Abgabepflichtig sind:
a)für die Abgabe auf Kohle: die bei der Einfuhr nach dem schweizeri­schen Zollgesetz anmeldepflichtigen Personen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland;
b)für die Abgabe auf den übrigen fossilen Energieträgern: die nach dem schweizerischen Mineralölsteuergesetz (MinöStG) steuerpflichtigen Personen.

Article 5 – Verminderungsverpflichtung

1)Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige können sich gegen­über dem schweizerischen Bundesamt für Umwelt (BAFU) verpflichten, die Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2013 bis 2020 in einem be­stimmten Umfang zu vermindern und darüber jährlich Bericht zu erstat­ten. Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des Emissionshan­delsgesetzes fallen, können sich nicht gegenüber dem BAFU zur Ver­minderung der Treibhausgasemissionen verpflichten.
2)Die Regierung bezeichnet mit Verordnung die Wirtschaftszweige nach Abs. 1. Sie orientiert sich dabei an der massgebenden Gesetzgebung in der Schweiz.
3)Der Umfang der Verpflichtung zur Verminderung der Treibhaus­gasemissionen sowie die Nutzung von Emissionsgutschriften zur Erfül­lung der Verpflichtung nach Abs. 1 orientieren sich an der massgebenden Gesetzgebung und am entsprechenden Verfahren in der Schweiz.
4)Reduziert ein Unternehmen seine Treibhausgasemissionen er­kennbar und dauerhaft über den Umfang der Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus, erhält es für die zusätzlich erbrachten Emissionsverminderungen auf Antrag vom Fand einen finanziellen Ausgleich.
5)Die Regierung regelt den Nachweis der zusätzlichen erbrachten Emissionsverminderungen sowie die Höhe des finanziellen Ausgleichs mit Verordnung. Sie orientiert sich dabei am entsprechenden Verfahren in der Schweiz.

Article 6 – Rückerstattung der CO2-Abgabe

1)Auf Gesuch hin wird die CO2-Abgabe zurückerstattet:
a)an Personen, die nachweisen, dass sie Brennstoffe nicht energetisch genutzt haben;
b)an Unternehmen mit einer Verminderungsverpflichtung nach Art. 5;
c)an Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des Emissionshan­delsgesetzes fallen.
2)Die Regierung kann die Rückerstattung der CO2-Abgabe mit Ver­ordnung ausschliessen, wenn sie gemessen an ihrem Betrag einen unver­hältnismässigen Aufwand erfordern würde.

Article 7 – Sanktion bei Nichteinhaltung der Verpflichtung

1)Unternehmen nach Art. 5 Abs. 1, die ihre Verpflichtung zur Ver­minderung von Treibhausgasen nicht einhalten, müssen pro zu viel emit­tierter Tonne CO2eq einen Betrag von 125 Franken entrichten.
2)Für die zu viel emittierten Tonnen CO2eq sind im Folgejahr Emis­sionsgutschriften abzugeben.

Article 8 – Verfahren

1)Für die Erhebung und die Rückerstattung der CO2-Abgabe gelten die Verfahrensbestimmungen der schweizerischen Mineralölsteuerge­setzgebung. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
2)Bei der Ein- und Ausfuhr von Kohle gelten die Verfahrensbestimmungen der schweizerischen Zollgesetzgebung.

III. Kompensation bei Treibstoffen

Article 9 – Kompensationspflicht

1)Wer nach dem schweizerischen Mineralölsteuergesetz Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, muss einen Teil der CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der in Liechten­stein abgesetzten Treibstoffe entstehen, kompensieren. Die Regierung legt mit Verordnung den Kompensationssatz zwischen 5 % und 40 % fest und bestimmt den Anteil der im Inland durchzuführenden Kompen­sationsmassnahmen; sie kann geringe Mengen Treibstoff von der Konipensationspflicht ausnehmen. Sie orientiert sich dabei an der massgeben­den Gesetzgebung in der Schweiz.
2)Der zulässige Kompensations-Aufschlag auf Treibstoffe beträgt maximal 5 Rappen pro Liter.
3)Kompensationspflichtig sind die nach dem schweizerischen Mine­ralölsteuergesetz. steuerpflichtigen Personen. Sie können sich zu Kom­pensationsgemeinschaften zusammenschliessen.
4)Die Regierung kann mit den kompensationspflichtigen Personen vereinbaren, auf die Durchführung von Kompensationsmassnahmen zu verzichten, wenn sie dem Land einen Betrag entrichten, der den Kosten je kompensierter Tonne CO2 des jeweiligen Jahres in der Schweiz ent­spricht.

Article 10 – Sanktion bei fehlender Kompensation

1)Wer seine Kompensationspflicht nicht erfüllt, hat dem Land pro nicht kompensierte Tonne CO2 einen Betrag von 160 Franken zu ent­richten.
2)Die fehlenden Emissionsgutschriften sind dem Land im Folgejahr abzugeben.

IV. Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen

Article 11 – Grundsatz

Die CO2-Emissionen von Personenwagen, die erstmals in Verkehr gesetzt werden (Personenwagen), sind bis Ende 2015 auf durchschnitt­lich 130 g CO2/km zu vermindern.

Article 12 – Individuelle Zielvorgabe

1)Die Berechnungsmethode, nach der für jeden Importeur oder Her­steller von Personenwagen eine individuelle Zielvorgabe für die durch­schnittlichen CO2-Emissionen der eingeführten oder der in Liechten­stein hergestellten Personenwagen berechnet wird, richtet sich nach der massgebenden Gesetzgebung in der Schweiz. Die Berechnung bezieht sich auf die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzten Personen­wagen des Importeurs oder Herstellers (Personenwagenflotte).
2)Importeure und Hersteller können sich zu Emissionsgemeinschaf­ten zusammenschliessen. In diesem Fall wird die individuelle Zielvorgabe für die Personenwagenflotte der einzelnen Emissionsgemeinschaft be­rechnet. Emissionsgemeinschaften zwischen liechtensteinischen und schweizerischen Importeuren und Herstellern sind zulässig.
3)Im Falle von Importeuren und Herstellern, die in Liechtenstein und der Schweiz jährlich weniger als 50 Personenwagen einführen oder herstellen, wird die individuelle Zielvorgabe anhand der Berechnungsme­thode nach Abs. 1 für jeden einzelnen Personenwagen festgelegt.

Article 13 – Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen

1)Das schweizerische Bundesamt für Energie (BFE) berechnet am Ende des jeweiligen Jahres für jeden Importeur oder Flersteller bezie­hungsweise für jede Emissionsgemeinschaft:
a)die individuelle Zielvorgabe nach Art. 12 Abs. 1;
b)die durchschnittlichen CO2-Emissionen der betreffenden Personen­wagenflotte.
2)Die Regierung legt mit Verordnung fest, welche Angaben die Im­porteure oder Hersteller von Personenwagen, für die keine Typenge­nehmigung vorliegt, für die Berechnungen nach Abs. 1 machen müssen. Sie kann für die Berechnungen nach Abs. 1 Bst. b einen pauschalen Emissionswert festlegen für den Fall, dass die Angaben nicht innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden.
3)Für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen wer­den für die Jahre 2013 und 2014 folgende Anteile der Personenwagenflotte mit den tiefsten CO2-Emissionen berücksichtigt:
a)für das Jahr 2013: 75 %;
b)für das Jahr 2014: 80 %.
4)Die Regierung kann mit Verordnung festlegen, inwieweit Perso­nenwagen mit sehr tiefen CO2-Emissionen bei der Berechnung nach Abs. 1 Bst. b besonders berücksichtigt werden.

Article 14 – Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe

1)Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Perso­nenwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers beziehungsweise einer Emissionsgemeinschaft die individuelle Zielvorgabe, so muss der Her­steller, der Importeur oder die Emissionsgemeinschaft pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen folgende Beträge entrichten:
a)für die Jahre 2013 bis 2018:
1.für das erste Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: 7.50 Franken;
2.für das zweite Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: 22.50 Franken;
3.für das dritte Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: 37.50 Franken;
4.für das vierte und jedes weitere Gramm CO2/km über der indivi­duellen Zielvorgabe: 142.50 Franken;
b)ab dem 1. Januar 2019: für jedes Gramm CO2/km über der individu­ellen Zielvorgabe: 142.50 Franken.
2)Für Importeure und Hersteller, die in Liechtenstein und der Schweiz jährlich zusammen weniger als 50 Personenwagen einführen oder herstellen, gelten die Beträge nach Abs. 1 für jeden einzelnen Perso­nenwagen. Für die Jahre 2013 und 2014 werden die Beträge mit den Pro­zentsätzen nach Art. 13 Abs. 3 multipliziert.
3)Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch.
4)Im Übrigen gelten die Art. 10 und 11 MinöStG sinngemäss.
5)Die Regierung kann mit Verordnung vorsehen, dass in den Ver­kaufsunterlagen für Personenwagen der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Abs. 1 und 2 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion auf­grund der COz-Emissionen des einzelnen Personenwagens festgesetzt würde.

Article 15 – Verfahren

Die Regierung regelt das Verfahren für den Vollzug der Sanktion mit Verordnung.

V. Verwendung der Erträge

Article 16 – Verwendung des Ertrages aus der CO2-Abgabe auf Brennstorfen

1)Der Ertrag aus der CO2-Abgabe auf Brennstoffen wird nach Mass­gabe der von Bevölkerung und Wirtschaft entrichteten Beträge aufgeteilt.
2)Der Anteil der Bevölkerung wird gleichmässig an alle natürlichen Personen zurückverteilt oder zur Finanzierung umweltpolitischer Mass­nahmen verwendet. Die Regierung kann öffentlich-rechtliche Körper­schaften oder Private gegen angemessene Entschädigung mit der Vertei­lung beauftragen.
3)Ein Drittel des von der Wirtschaft entrichteten Betrages wird zur Finanzierung umweltpolitischer Massnahmen verwendet. Der übrige Anteil der Wirtschaft wird den Arbeitgebern entsprechend dem abge­rechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmer über die Liechtenstei­nische Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) ausgerichtet. Sie wird angemessen entschädigt.
4)Die Regierung regelt Art und Verfahren der Rückverteilung mit Verordnung.

Article 17 – Verwendung des Ertrages aus der Sanktion

Der Ertrag aus der Sanktion nach Art. 14 wird zur Finanzierung umweltpolitischer Massnahmen verwendet.

Article 18 – Berechnung der Erträge

Die Erträge berechnen sich aus den Einnahmen einschliesslich der Zinsen und abzüglich der Vollzugskosten.

VI. Vollzugsorganisation und Kontrollen

Article 19 – Vollzug

1)Die in der Schweiz für den Vollzug der CO2-Gesetzgebung zu­ständigen Bundesbehörden vollziehen dieses Gesetz auf der Grundlage der Vereinbarung zum Vertrag vom 29. Januar 2010 zwischen dem Fürs­tentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betref­fend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein; hiervon ausge­nommen sind:
a)die Bestimmungen über die Verteilung und Verwendung des Abga­benertrages; und
b)die Bestimmungen zur Kompensation bei Treibstoffen.
2)Das Amt für Umwelt unterstützt die Bundesbehörden beim Voll­zug dieses Gesetzes. Es kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Dienste Dritter in Anspruch nehmen.

Article 20 – Kontrollen

1)Die Vollzugsbehörden können jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen, insbesondere bei Abgabenpflichtigen sowie bei Personen und/oder Unternehmen, die ein Rückerstattungsgesuch stellen.
2)Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und alle Bücher, Geschäftspapiere, elektronische Daten und Urkunden vorzulegen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen von Bedeutung sind.
3)Jedermann ist verpflichtet, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.

Article 21 – Geheimhaltung

Alle mit dem Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Ver­ordnungen beauftragten Personen und Experten unterstehen dem Amts­geheimnis.

VII. Strafbestimmungen

Article 22 – Hinterziehung der CO2-Abgabe

1)Wer vorsätzlich sich oder einer anderen Person einen unrechtmäs­sigen Abgabevorteil verschafft, namentlich die Abgabe hinterzieht, oder eine Abgabebefreiung, -Vergütung oder -rückerstattung unrechtmässig erwirkt, wird mit Busse bis zum Dreifachen des unrechtmässigen Vor­teils bestraft.
2)Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3)Wer durch fahrlässiges Verhalten sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Abgabenvorteil erwirkt, wird mit Busse bis zum Betrag des unrechtmässigen Vorteils bestraft.

Article 23 – Gefährdung der CO2-Abgabe

1)Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a)sich gesetzeswidrig nicht als abgabepflichtige Person meldet;
b)Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeich­nungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vor­legt oder seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt;
c)in einem Antrag auf Abgabebefreiung, -Vergütung oder -rückerstattung oder als auskunftspflichtige Person unwahre Angaben macht, erheb­liche Tatsachen verschweigt oder über solche Tatsachen unwahre Be­lege vorlegt;
d)für die Abgabeerhebung massgebende Daten und Gegenstände nicht oder unrichtig deklariert;
e)in Rechnungen oder anderen Dokumenten eine nicht oder nicht in dieser Höhe bezahlte CO2-Abgabe ausweist; oder
f)die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle erschwert, be­hindert oder verunmöglicht.
2)In schweren Fällen oder bei Rückfall kann eine Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Betrag der gefährdeten Abgabe ausgesprochen werden.

Article 24 – Falschangaben über Personenwagen

1)Wer für die Berechnung nach Art. 13 vorsätzlich falsche Angaben macht, wird mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.
2)Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Article 25 – Verhältnis zum Verwaltungsstrafrecht

1)Widerhandlungen werden nach dem schweizerischen Bundesge­setz über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt.
2)Verfolgende und urteilende Behörde ist die Eidgenössische Zoll­verwaltung.
3)Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Widerhand­lung nach Art. 22 oder 23 und einer durch die Eidgenössische Zollver­waltung zu verfolgende Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse oder einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerste Widerhand­lung verwirkte Strafe verhängt und angemessen erhöht.

VIII. Übergangsund Schlussbestimmungen

Article 26 – Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwen­digen Verordnungen.

Article 27 – Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:
a)Gesetz vom 16. Dezember 2009 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz), LGB1. 2010 Nr. 19;
b)Gesetz vom 24. Mai 2012 über die Abänderung des CO2-Gesetzes, LGB1. 2012 Nr. 194;
c)Gesetz vom 19. September 2012 über die Abänderung des CO2-Gesetzes, LGB1. 2012 Nr. 347.

Article 28 – Übergangsbestimmung für die Rückerstattung der CO2-Abgabe

1)Auf fossile Energieträger, die nach dem 1. Januar 2013 und vor In­krafttretens dieses Gesetzes in den zollund steuerrechtlich freien Ver­kehr überführt worden sind, wird die CO2-Abgabe gemäss dem Noten­austausch zwischen Liechtenstein und der Schweiz im Hinblick auf die Änderung der Vereinbarung vom 29. Januar 2010 zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossen­schaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein infolge der in der Schweiz ab 1. Januar 2013 geltenden CO2-Gesetzgebung und den Bestimmungen dieses Gesetzes zurückerstattet.
2)Auf fossilen Energieträgern, die vor dem 1. Januar 2013 in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, wird die CO2- Ab­gabe nach bisherigem Recht zurückerstattet.

Article 29 – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der Vereinbarung vom 11. Juli 2013 zur Änderung der Vereinbarung vom 29. Januar 2010 zum Vertrag zwi­schen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenos­senschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein in Kraft.
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